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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Bedingungen für die Miete unserer Arbeitsbühnen, transparent und vollständig.

Muster/Entwurf: Diese Texte sind eine professionelle Vorlage und ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte insbesondere die vertraglichen Regelungen zu Kaution und Stornierung vor dem rechtsverbindlichen Einsatz anwaltlich prüfen lassen.

Stand: 14. Juli 2026

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermietung von Arbeitsbühnen und zugehörigem Zubehör durch die .Aurum Deutschland GmbH (Marke: Aurum-Maschinen), Königstraße 27, 70173 Stuttgart (nachfolgend „Vermieter“). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter, insbesondere bei Buchungen über das Online-Buchungssystem unter aurum-maschinen.de einschließlich Buchungen über ein Kundenkonto. Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Arbeitsbühnen und Zubehör zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Sie gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich zwischen beiden unterschieden wird.

(2) Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Vermieter in Kenntnis der AGB des Mieters die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter im Einzelfall (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss (Online-Buchung, Angebot, Bestätigung)

(1) Die Darstellung der Arbeitsbühnen im Online-Angebot des Vermieters stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Buchungsanfrage (invitatio ad offerendum) dar.

(2) Mit dem Absenden der Online-Buchung bzw. Anfrage gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Eingang der Buchungsanfrage wird dem Mieter unverzüglich elektronisch bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

(3) Der Mietvertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Auftrags- bzw. Buchungsbestätigung des Vermieters (in Textform, z. B. per E-Mail) oder mit der Bereitstellung bzw. Auslieferung der Arbeitsbühne zustande. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsangebot des Mieters innerhalb von fünf (5) Werktagen anzunehmen.

(4) Der Vermieter behält sich vor, Buchungsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn der gewünschte Mietgegenstand im gewünschten Zeitraum nicht verfügbar ist oder Zweifel an der Bonität oder Identität des Mieters bestehen.

§ 3 Kundenkonto

(1) Der Vermieter bietet auf seiner Website die Möglichkeit, ein Kundenkonto anzulegen. Die Registrierung eines Kundenkontos ist ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (Geschäftskunden) vorbehalten. Mit der Registrierung bestätigt der Mieter, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und die im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben (insbesondere Firma, Ansprechpartner, E-Mail-Adresse und Telefonnummer) zutreffend und aktuell sind. Ein Anspruch auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung eines Kundenkontos besteht nicht.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) sorgfältig aufzubewahren, geheim zu halten und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Besteht der Verdacht, dass Dritte unbefugt Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben oder das Kundenkonto missbräuchlich nutzen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und das Passwort zu ändern. Handlungen, die über das Kundenkonto unter Verwendung der Zugangsdaten des Mieters vorgenommen werden, werden dem Mieter zugerechnet, es sei denn, der Mieter hat den Missbrauch nicht zu vertreten.

(3) Buchungen, die über das Kundenkonto vorgenommen werden, sind für den Mieter gemäß dem jeweils gewählten Buchungsvorgang verbindlich; für den Vertragsschluss gilt § 2 entsprechend. Der jeweils aktuelle Status einer Buchung sowie die zugehörigen Bestätigungen sind im Kundenkonto einsehbar.

(4) Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen elektronisch erstellt und im Kundenkonto zum Abruf bereitgestellt werden (elektronische Rechnungsstellung). Der Vermieter kann Rechnungen zusätzlich per E-Mail übermitteln. Ein Anspruch auf Rechnungsstellung in Papierform besteht nicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Mieter kann das Kundenkonto jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform (z. B. per E-Mail) kündigen und dessen Löschung verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, das Kundenkonto mit angemessener Frist ordentlich sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Missbrauch, falsche Angaben) fristlos zu kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits geschlossene Mietverträge bleiben von der Kündigung bzw. Löschung des Kundenkontos unberührt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere für Rechnungen und Buchungsunterlagen, bleiben ebenfalls unberührt; Einzelheiten zur Datenverarbeitung und Speicherdauer ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 4 Mietgegenstand & Zustand bei Übergabe

(1) Mietgegenstand sind die im Mietvertrag bzw. in der Buchungsbestätigung bezeichneten Arbeitsbühnen einschließlich des vereinbarten Zubehörs. Der Vermieter schuldet die Bereitstellung einer funktionsfähigen, betriebssicheren und geprüften Arbeitsbühne des vertraglich vereinbarten Typs oder eines gleichwertigen Modells.

(2) Die Arbeitsbühne wird dem Mieter in technisch einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicherem Zustand mit den erforderlichen Prüfnachweisen (z. B. wiederkehrende Prüfung nach DGUV) übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu untersuchen.

(3) Über die Übergabe und Rücknahme wird auf Verlangen ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Mietgegenstands festgehalten wird. Erkennbare Mängel sind bei Übergabe im Protokoll zu vermerken. Wird kein Protokoll erstellt und werden keine Mängel unverzüglich gerügt, gilt der Mietgegenstand als in vertragsgemäßem, mangelfreiem Zustand übergeben.

§ 5 Mietpreise, Nebenkosten & Lieferung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Mietpreise gemäß Buchungsbestätigung bzw. der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Mietpreis wird nach dem vereinbarten Abrechnungszeitraum (z. B. Tages-, Wochen- oder Monatsmiete) berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, liegt der Berechnung des Mietpreises eine übliche Ein-Schicht-Nutzung von acht (8) Arbeitsstunden pro Tag bzw. vierzig (40) Stunden pro Woche zugrunde. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu vergüten.

(3) Zusätzlich zum Mietpreis können folgende Nebenkosten anfallen, sofern sie vereinbart oder tatsächlich erforderlich sind:

  • Liefer- und Abholkosten (Transport zum und vom Einsatzort)
  • Kosten für Einweisung, Montage oder Inbetriebnahme, soweit gesondert beauftragt
  • Kosten für Betriebsstoffe, Reinigung sowie außergewöhnliche Abnutzung
  • Kosten einer optional abgeschlossenen Mietsachversicherung / Haftungsreduzierung
  • gesetzliche Umsatzsteuer auf alle vorgenannten Positionen

(4) Die Kosten für Lieferung und Abholung richten sich nach Entfernung und Aufwand und werden dem Mieter vor Vertragsschluss bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.

§ 6 Kaution

(1) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter vor Übergabe des Mietgegenstands eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem Wert des Mietgegenstands und beträgt beispielhaft [Kautionshöhe, z. B. 500,00 EUR bis 1.500,00 EUR je nach Gerätetyp].

(2) Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen Beschädigung, Verlust, verspäteter Rückgabe, ausstehender Mietzahlungen oder außergewöhnlicher Abnutzung.

(3) Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstands und Ausgleich aller offenen Forderungen unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen, zurückerstattet. Der Vermieter ist berechtigt, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

§ 7 Mietdauer, Beginn & Verlängerung

(1) Die Mietdauer richtet sich nach der im Mietvertrag bzw. in der Buchungsbestätigung getroffenen Vereinbarung. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Mietgegenstands zur Abholung bzw. mit der Anlieferung am vereinbarten Einsatzort und endet mit der vollständigen Rückgabe an den Vermieter bzw. mit der Bereitstellung zur Abholung durch den Vermieter.

(2) Wird der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Für die Zeit der verspäteten Rückgabe schuldet der Mieter die vereinbarte Miete fort; weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

(3) Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform und setzt die Verfügbarkeit des Mietgegenstands voraus. Der Mieter hat einen Verlängerungswunsch rechtzeitig, spätestens einen (1) Werktag vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, mitzuteilen.

§ 8 Lieferung, Abholung & Selbstabholung

(1) Die Übergabe des Mietgegenstands erfolgt nach Wahl der Parteien durch Anlieferung an den vom Mieter angegebenen Einsatzort oder durch Selbstabholung am Standort des Vermieters.

(2) Bei vereinbarter Anlieferung hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatzort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und die Übernahme des Mietgegenstands durch eine berechtigte Person erfolgen kann. Verzögerungen oder Fehlfahrten, die der Mieter zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

(3) Bei Selbstabholung ist der Mieter für den ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Transport sowie für eine geeignete Ladungssicherung selbst verantwortlich. Er hat sich vor Antritt der Fahrt von der ordnungsgemäßen Verladung und Sicherung zu überzeugen. Für Schäden, die durch unsachgemäßen Transport oder unzureichende Ladungssicherung entstehen, haftet der Mieter.

(4) Bei Rückgabe ist der Mietgegenstand in gereinigtem, vollständigem und dem Übergabezustand entsprechendem Zustand, abgesehen von normaler Abnutzung, zurückzugeben. Eine erforderliche Reinigung oder Instandsetzung kann der Vermieter dem Mieter gesondert in Rechnung stellen.

§ 9 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich und sachgemäß zu behandeln, ihn nur bestimmungsgemäß im Rahmen der zulässigen technischen Daten (insbesondere Traglast, Reichweite, Standsicherheit) einzusetzen und alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten.

(2) Der Mieter hat insbesondere folgende Pflichten einzuhalten:

  • Die Bedienung der Arbeitsbühne darf ausschließlich durch eingewiesene, körperlich geeignete und qualifizierte Personen erfolgen, die über die erforderliche Befähigung und ggf. den erforderlichen Bedienerausweis verfügen.
  • Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), der DGUV-Vorschriften und -Grundsätze (insbesondere DGUV Vorschrift 1 und DGUV Grundsatz 308-008) sowie der Betriebsanleitung des Herstellers.
  • Verwendung der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung (z. B. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz / PSAgA), soweit erforderlich.
  • Der Mietgegenstand darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform nicht an einen anderen als den vereinbarten Einsatzort umgesetzt, verbracht oder ins Ausland verbracht werden.
  • Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte sowie die Übertragung der Rechte aus dem Mietvertrag ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters unzulässig.
  • Der Mieter hat den Mietgegenstand gegen unbefugten Zugriff, Witterungseinflüsse, Überlastung, Diebstahl und Beschädigung angemessen zu schützen und zu sichern.

(3) Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer nicht bestimmungsgemäßen, unsachgemäßen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßenden Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 10 Wartung, Störungen & Mängelanzeige

(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand während der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und die üblichen Pflege- und Kontrollmaßnahmen (z. B. Sicht- und Funktionskontrollen vor Arbeitsbeginn) durchzuführen. Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, die über die übliche Pflege hinausgehen, dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter und durch von diesem autorisierte Personen vorgenommen werden.

(2) Störungen, Schäden, Mängel oder ein Verlust des Mietgegenstands sind dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Bei einem Diebstahl oder einer strafbaren Handlung ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige zu übermitteln.

(3) Bei einer während der Mietzeit auftretenden Betriebsstörung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, wird der Vermieter den Mietgegenstand in angemessener Frist instand setzen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät stellen. Der Mieter darf die Nutzung eines gestörten oder beschädigten Mietgegenstands nicht fortsetzen, wenn dadurch die Betriebssicherheit gefährdet ist.

§ 11 Haftung des Mieters für Schäden/Verlust/Diebstahl, Versicherung

(1) Der Mieter haftet für den Untergang, den Verlust, den Diebstahl sowie für über die normale Abnutzung hinausgehende Beschädigungen des Mietgegenstands, die während der Mietzeit eintreten, es sei denn, er weist nach, dass ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

(2) Im Schadens- oder Verlustfall trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung; bei Totalschaden oder Verlust hat der Mieter den Zeitwert des Mietgegenstands zu ersetzen. Für die Dauer der schadensbedingten Ausfallzeit (Reparatur oder Wiederbeschaffung) schuldet der Mieter zudem den vereinbarten Mietzins im gesetzlich zulässigen Rahmen.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten ausreichend zu versichern (insbesondere gegen Diebstahl, Beschädigung und Elementarschäden), soweit keine gesonderte Mietsachversicherung oder Haftungsreduzierung über den Vermieter vereinbart ist. Der Abschluss einer über den Vermieter angebotenen Haftungsreduzierung entbindet den Mieter nicht von der Haftung bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (z. B. unsachgemäße Bedienung, Bedienung durch nicht qualifizierte Personen).

§ 12 Haftung des Vermieters (Haftungsbeschränkung)

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und im Rahmen einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Vermieters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Zahlungsbedingungen & Verzug

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Vermieters innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Anzahlung sowie die Stellung einer Kaution zu verlangen.

(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem vom Vermieter angegebenen Konto. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Bei erheblichem Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zurückzunehmen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 14 Rücktritt & Stornierung

(1) Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit vom Vertrag zurücktreten (Stornierung). Die Stornierung bedarf der Textform (z. B. E-Mail). Maßgeblich für die Berechnung etwaiger Stornokosten ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.

(2) Storniert der Mieter die Buchung, ist der Vermieter berechtigt, folgende pauschale Entschädigung zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist (beispielhafte Stornostaffel, Platzhalter [Stornofristen]):

  • Stornierung früher als [14 Tage] vor vereinbartem Mietbeginn: kostenfrei
  • Stornierung [14 bis 7 Tage] vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises
  • Stornierung [6 bis 2 Tage] vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
  • Stornierung weniger als [2 Tage] vor Mietbeginn oder bei Nichtabnahme: 80 % des vereinbarten Mietpreises

(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Umgekehrt bleibt dem Vermieter der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

(4) Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen und bei Fernabsatzverträgen bleibt unberührt, soweit es im Einzelfall anwendbar ist. Über ein etwaig bestehendes Widerrufsrecht wird der Verbraucher gesondert im Rahmen einer Widerrufsbelehrung informiert. Bei Verträgen zur Vermietung von beweglichen Sachen für einen konkreten Zeitraum können gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen; dies ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

(5) Der Vermieter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Mietgegenstand ohne Verschulden des Vermieters nicht bereitgestellt werden kann (z. B. bei Ausfall durch nicht rechtzeitige Rückgabe eines Vormieters oder höherer Gewalt). Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet; weitergehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter den Umstand nicht zu vertreten hat.

§ 15 Gewährleistung

(1) Der Vermieter gewährleistet, dass sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten, betriebssicheren Zustand befindet. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit in diesen AGB nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist.

(2) Der Mieter hat einen Mangel des Mietgegenstands unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige, so gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen; insbesondere kann der Mieter aus einem nicht rechtzeitig angezeigten Mangel keine Rechte herleiten, soweit der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstands nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit des Mietgegenstands bleibt außer Betracht.

§ 16 Datenschutz

(1) Der Vermieter verarbeitet die im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Mietvertrages erhobenen personenbezogenen Daten des Mieters ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem BDSG.

(2) Einzelheiten zur Art, zum Umfang und zu den Zwecken der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters, die unter aurum-maschinen.de abrufbar ist und Bestandteil der vorvertraglichen Information ist.

§ 17 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Mieter Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters in Stuttgart. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(5) Zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist der Vermieter nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung wurde eingestellt.